Gebühren
Für das Segeln auf dem Steinhuder Meer benötigt man für Boote über 6 qm Segelfläche einen Sportbootführerschein.
Mitgliedschaft im SC Han
Sie wollen bei uns Mitglied werden? Dann einfach das Antragsformular als PDF herunterladen, ausfüllen und per E-Mail an uns weiterleiten. Oder herunterladen, ausfüllen und direkt im Club an uns übergeben.
Kurz-Mitgliedschaft im SC Han
Wir bieten eine Kurzmitgliedschaft für die Teilnahme an der Jugendwoche und drei weiteren Trainingswochenenden an.
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Eigenbelege (für Mitglieder)
Mitglieder, die Ausgaben für den Verein getätigt haben, können diese PDF herunterladen, ausfüllen, drucken und an den Vorstand schicken, um ihre Auslagen erstattet zu bekommen.
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Satzung (gültig ab 21.06.2021, eingetragen im Vereinsregister unter der Nummer VR2065 vom 27.04.2022)
Der Verein führt den Namen "Segel-Club Hannover e.V. ", nachfolgend "SC Han" genannt. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist beim dortigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1. Begründung
Der SC Han ist ein Zusammenschluss von sportlich interessierten Personen, die den Segelsport ausüben und so eine gleichgesinnte Gemeinschaft bilden.
§ 2. Zwecke
Der SC Han setzt sich folgende Ziele:
Allgemeine Förderung des Segelsports
Aus- und Fortbildung der Mitglieder im Segelsport
Jugendsegeln
Wettsegeln
Wanderfahrten
Eissegeln
§ 3. Clubfarben
Die Farben des SC Han sind rot und weiß. Der Clubstander ist eine Dreiecksflagge, welche durch ein weißes Andreaskreuz in vier rote Felder geteilt wird.
§ 4. Organisatorische Zusammensetzung
Der SC Han besteht aus: 1. Ehrenmitgliedern 2. Ordentlichen Mitgliedern 3. Fördernden Mitgliedern 4. Jugendmitgliedern vom 10. Lebensjahr bis zur Erreichung der Volljährigkeit 5. Gastmitgliedern
6. sonstige Mitglieder
zu 1. Wer sich um die Förderung des Segelsports besondere Verdienste erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu entrichten, sie haben aber alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
zu 2. Wer Bootseigener ist oder den Segelsport ständig ausübt, muss - soweit er volljährig ist – ordentliches Mitglied sein.
zu 4. Jugendmitglieder werden in einer Jugendgruppe zusammengefasst und betreut.
zu 5. Gastmitglieder sind Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft. Sie können als solche dem SC Han höchstens zwei Jahre angehören.
zu 6. Sonstige Mitglieder nehmen nicht am Vereinsleben teil, dürfen aber die Vereinseinrichtungen zur Ausübung ihres Wassersports nutzen. Sie haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf einen Bootsliegeplatz.
zu 1. bis 6. Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Fördernde, Jugend- und Gastmitglieder und sonstige Mitglieder können an allen Veranstaltungen des SC Han ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 5. Aufnahme von Mitgliedern
1. Gastmitglieder.Über ihre Aufnahme entscheidet mit einfacher Mehrheit bei vollständiger Anwesenheit ein Aufnahmeausschuss, bestehend aus zwei Vorstands- und drei ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Für beide Gruppen ist je eine Ersatzperson ebenfalls von der Hauptversammlung zu wählen. Der Ausschuss betreut die Gastmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sollen grundsätzlich aus den Reihen der Jugendmitglieder oder Gastmitglieder kommen. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag des Anwärters mit Bild ist durch Aushang allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Jugendmitglieder stellen ihren Aufnahmeantrag bei Erreichung der Volljährigkeit. Die Aushangfrist beträgt eine Segelsaison, mindestens jedoch fünf Monate, und endet jeweils am 31. Oktober. Während dieser Frist sind Einsprüche gegen eine Aufnahme als ordentliches Mitglied dem Aufnahmeausschuss schriftlich bekanntzugeben. Nach mündlicher Verhandlung aller Einsprüche entscheidet der Ausschuss über die Aufnahme. Mit dieser Entscheidung endet in jedem Fall die Gast- bzw. Jugendmitgliedschaft.
3. Fördernde, Jugend-, sonstige Mitglieder.
Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Jugendlichen müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
§ 6. Verpflichtungen
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich auf sportlicher Grundlage in jeder Hinsicht zu unterstützen. In Seenot befindlichen Fahrzeugen und Mannschaften ist unbedingt alle notwendige Hilfe zu leisten.
Jedes Boot im SC Han soll den Vereinsstander fahren. Bootseigner und Steuerleuten wird die Verpflichtung auferlegt, sich streng an die sportlichen, gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften auf dem Wasser zu halten. Es ist die Pflicht eines jeden Mitglieds, die Interessen des SC Han zu fördern und zu wahren.
§ 7. Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Mitglieds aus dem SC Han erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.
§ 8. Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem SC Han kann auf Antrag eines Mitglieds durch den Beschluss einer Hauptversammlung erfolgen, wenn zwei Drittel der gesamten stimmberechtigten Mitglieder für einen Ausschluss stimmen. Gründe hierfür sind besonders gegeben,
a) wenn die satzungsgemäßen Pflichten nicht erfüllt werden oder unehrenhafte Handlungen, die den SC Han schädigen, vorliegen,
b) wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen fünf Monate im Rückstand bleibt und auch trotz wiederholter schriftlicher Mahnungen keine Zahlung vornimmt,
c) wenn ein Mitglied mit einer Handlung gegen die §§ der vom SC Han abgeschlossenen Pachtverträge verstößt.
Der Ausschluss ist auf dem Rechtswege nicht anfechtbar. Das ausgeschlossene Mitglied haftet dem SC Han für rückständige Beiträge und Gebühren.
§ 9. Mitgliedsbeiträge
Der SC Han erhebt von den unter § 4, Punkt 2 – 6 benannten Mitgliedern Beiträge. Die Beitragshöhe ist in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes Beitragsermäßigung beschließen. Größere Fehlbeträge im Voranschlag des Haushaltsplanes werden durch Umlagen gedeckt. Der Voranschlag des Haushaltsplanes trägt regelmäßig den Vermerk einer Umlageermächtigung für den Vorstand bis zu 25 % des Grundbeitrages je ordentlichem Mitglied. Höhere Umlagen bedürfen der einfachen Mehrheit einer Hauptversammlung.
Die Höhe der Beiträge und Gebühren, Eintrittsgelder und einmalige Gebühren für einen Bootsliegeplatz wird jährlich für das laufende Geschäftsjahr von der Hauptversammlung mit Beschluss des Haushaltsplanes festgesetzt. Als Grundlage gilt hier der Voranschlag des Haushaltsplanes.
§ 10. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. der/dem ersten Vorsitzenden
2. der/dem zweiten Vorsitzenden
3. der Kassenwartin/dem Kassenwart
4. der Schriftwartin/dem Schriftwart
5. der Stegwartin/dem Stegwart
6. der Sportwartin/dem Sportwart
7. der Jugendwartin/dem Jugendwart.
Aus den unter 3. bis 7. Benannten wird die/der zweite Vorsitzende von der Hauptversammlung gewählt.
a) Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den SC Han nach außen, die unter 3. - 7. Benannten nur jeweils mit einem der Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind dem SC Han für ihre Amtswaltung verantwortlich. Innerhalb des Geschäftsjahres ausscheidende Vorstandsmitglieder ergänzt der Vorstand selbständig bis zur nächsten Hauptversammlung. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
b) Der Vorstand ist verpflichtet, für die Einhaltung der Satzung Sorge zu tragen, sowie die Ziele des SC Han nach allen Seiten zu fördern und in jeder geschäftlichen Situation zu vertreten.Der Vorstand ist berechtigt, Bestimmungen mit satzungsgemäßer Kraft bis zur nächsten Hauptversammlung zu erlassen, soweit diese zu den Zwecken und den Einrichtungen des SC Han Beziehung haben. Ferner sollen diese Bestimmungen dem Ansehen und der Entwicklung des SC Han nur förderlich sein und dürfen nicht gegen die Satzung verstoßen. Ein solcher Erlass muss mit der Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung bekanntgegeben werden. Hierüber wird dann Beschluss gefasst.
Auf Antrag des Vorstandes können zu dessen Unterstützung von jeder Versammlung notwendige Ausschüsse oder Einzelpersonen gewählt werden.
c) Eine Vorstandssitzung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr sowie auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes stattzufinden. Es sollen die derzeitigen Kassenverhältnisse, etwaige Vorschläge im Haushaltsvoranschlag sowie dringend vorzunehmende Änderungen dargelegt und beschlossen
werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Anwesenheit kann durch Teilnahme auf elektronischem Wege erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei die Person als der/die zweite Vorsitzende keine zweite Stimme hat.
§ 12. Hauptversammlung
a) Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, soweit dieser es für notwendig erachtet. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der gesamten stimmberechtigten Mitglieder des SC Han eine Versammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Zu allen ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen werden die Mitglieder mindestens drei Wochen vorher durch ein Rundschreiben unter Angabe der wichtigsten Tagesordnungspunkte eingeladen.
b) Auf der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung müssen folgende Punkte genannt werden:
1. Ermittlung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung des Protokolls der vorjährigen Hauptversammlung
3. Die Verlesung der Geschäftsberichte der/des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Neuwahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer (zweijährlich)
7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
8. Beschlussfassung über gestellte Anträge
9. Verschiedenes
Die/Der erste Vorsitzende oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter leitet die Hauptversammlung. Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
c) Jede Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der gesamten stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Schriftliche Stimmübertragungen sind zulässig, jedoch nur eine Stimme pro anwesendes Mitglied. Die Anwesenheit kann durch Stimmrechtsübertragung oder Teilnahme auf elektronischem Wege erfolgen. Der Vorstand bestimmt, ob und unter welchen Rahmenbedingung eine „hybride“ Veranstaltung durchgeführt wird. Muss eine Hauptversammlung nochmals einberufen werden, weil sie beschlussunfähig war, so ist diese zweite Versammlung auch dann beschlussfähig, wenn weniger als zwei Drittel der gesamten stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
d) Die Wahl des Vorstandes ist offen. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf Antrag muss die Wahl des Vorstands geheim und/oder en bloc erfolgen nachdem der Antrag in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit angenommen werden.
e) Der Haushaltsvoranschlag muss mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Beitrags- und Gebührenordnung ist beschlussgemäß anzupassen.
§ 13. Kassenprüfung
Die auf der ordentlichen Hauptversammlung gewählten zwei Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, sind jederzeit berechtigt, eine Prüfung der Kassenführung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, dies im Geschäftsjahr mindestens einmal zu tun. Sie haben über das Ergebnis in der ordentlichen Hauptversammlung einen Bericht abzugeben.
§ 14. Clubvermögen
Der Vorstand hat über das Vermögen des SC Han zu wachen. Die Gelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vermögen des SC Han. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins dürfen die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten.
§ 15. Willenserklärung
Der Verein ist weltanschaulich, religiös und ethnisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbundes Niedersachsen, im des Segler-Verbandes Niedersachsen und im Deutschen Segler-Verbandes.
§ 16. Satzungsänderung
Änderungen vorstehender Satzung können nur in einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des SC Han beschlossen werden. Für eine beschlussfähige Hauptversammlung gilt § 12, Absatz c).
Anträge auf Änderung der Satzung, über die abgestimmt werden soll, müssen mit der Einladung zur Hauptversammlung im Wortlaut mitgeteilt werden. Wenn die Diskussion über die Satzungsänderung in dem beantragten Punkt einen anderen als den beantragten und mitgeteilten Wortlaut ergibt, kann
auch über den geänderten Wortlaut der Satzungsänderung abgestimmt werden.
§ 17. Baulichkeiten auf dem Clubgelände
Grundsätzlich ist der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung von Gebäuden auf dem Clubgelände des SC Han in Steinhude am Meer nur an Ehren- und ordentliche Mitglieder gestattet. Ein Mitglied darf dauerhaft nur ein Gebäude besitzen. Bei einem Kauf ist ein bereits genutztes Gebäude binnen eines Jahres nach Erwerb an ein anderes ordentliches Mitglied abzugeben. Ein beabsichtigter Verkauf ist allen Mitgliedern anzuzeigen.
§ 18. Auflösung des SC Han
Der SC Han kann in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden, wenn 9/10 aller stimmberechtigten Mitglieder den Antrag auf Auflösung schriftlich stellen.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Hannover (Fachbereich Sport), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Beschluss der JHV vom 20.03.2022 eingetragen im Vereinsregister unter der Nummer VR2065 vom 27.04.2022